Abmahnung wegen Pflichtverletzung
Grundsätzlich berechtigt jede Pflichtverletzung zur Abmahnung. Der Arbeitgeber muss den Vorwurf aber beweisen können. Außerdem rechtfertigen einzelne Bagatellverstöße für sich genommen keine Abmahnung.
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Der Konsum oder Missbrauch von Alkohol und Drogen im Betrieb kann zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Mitarbeiter in Einzelfällen auffällig wird oder eine Suchterkrankung vorliegt.
Vor der Kündigung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer grundsätzlich zunächst abmahnen. Er muss ihm also eindeutig mitteilen, dass er die Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers als unberechtigte Pflichtverletzung sieht und ihn bei fortgesetzter Arbeitsverweigerung kündigen werde. Bei nur geringfügiger Arbeitsverweigerung können auch mehrfache Abmahnungen erforderlich sein.
Eine Abmahnung kann grundsätzlich erst einmal jeden Seitenbetreiber treffen, der die Datenschutzrichtlinie noch nicht vollständig umsetzt. Selbst die Gerichte sind sich aktuell nicht einig, ob eine DSGVO-Abmahnung durch Mitbewerber zulässig oder unzulässig ist. Eine Entscheidung durch das höchste deutsche Gericht, den BGH, steht noch aus.
Grundsätzlich berechtigt jede Pflichtverletzung zur Abmahnung. Der Arbeitgeber muss den Vorwurf aber beweisen können. Außerdem rechtfertigen einzelne Bagatellverstöße für sich genommen keine Abmahnung.
Als mildestes Mittel kann der Arbeitgeber bei Straftaten im Betrieb grundsätzlich eine Abmahnung gegen den betroffenen Arbeitnehmer aussprechen. Damit zeigt er, dass er das Verhalten nicht billigt und droht gleichzeitig mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen für den Fall, dass der Arbeitnehmer das gerügte Verhalten in der Zukunft wiederholt.
Eine Abmahnung wegen Zuspätkommen wird in der Regel schriftlich ausgehändigt und gegebenenfalls der Personalakte beigelegt. Dies belegt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht hat. Sie kann damit als Nachweis in etwaigen Arbeitsrechtsverfahren dienen
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