Abfindung
Eine Abfindung kann vom Arbeitgeber als freiwillige Leistung gezahlt werden, um eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen. Die Höhe der Abfindung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Länge der Betriebszugehörigkeit und dem Grund der Beendigung.
Eine Abfindung ist eine einmalige außerordentliche Zahlung, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten erhält.
Auch Erwerbstätige, die zwar nicht als Arbeitnehmer, aber als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte anzusehen sind, können eine solche Abfindung erhalten. Das ist z.B. bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH oft der Fall.
FAQs
Um die Höhe derAbfindung zu bestimmen wird stets das aktuelle oder letzte Bruttogehalt veranlagt.
mehr dazuNein. Sie müssen von der Abfindung zwar keine Sozialabgaben abführen, jedoch unterliegt sie der Lohnsteuer. Diese ist vom Arbeitgeber einzubehalten und abzuführen. Das u.U. schlagartig erhöhte Jahreseinkommen kann zu einem höheren Steuertarif führen. Um der Einmaligkeit Rechnung zu tragen, hat sich der Gesetzgeber die Fünftelregelung in § 34 Abs. 1 S. 2 EStG einfallen lassen.
mehr dazuDie Abfindung wird steuerlich dem Kalenderjahr zugeordnet, in dem die Zahlung auf dem Konto des Empfängers eingeht. Obwohl die Abfindung im Jahr der Auszahlung als Einkommen vollständig versteuert werden muss, gilt dafür nicht der übliche Steuersatz.
mehr dazuIm Falle einer selbst gegenüber dem Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung haben Sie keinen Anspruch auf eine Abfindungszahlung. Sowieso müssen Sie beachten, dass eine Eigenkündigung und eine grundlose Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages in der Regel zu einer Sperrzeit beim Bezug des Arbeitslosengeldes führen.
mehr dazuSeit 2006 muss eine Abfindung vollständig versteuert werden, da sie als außerordentliche Einkunft betrachtet wird und daher lohnsteuerpflichtig ist. Es sind jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) darauf zu entrichten.
mehr dazuArbeitgeber streben in der Regel an, die Abfindung zu minimieren oder ganz zu vermeiden. Die Strategie zur Verhandlung niedrigerer Abfindungen bleibt ein Betriebsgeheimnis. Die Betriebszugehörigkeit beeinflusst oft nicht die Höhe der Abfindung, obwohl dies angenommen wird. Letztendlich entscheidet das Gericht nicht über die Höhe der Abfindung. Die Höhe der Abfindung hängt vom Kündigungsgrund ab. Arbeitgeber sollten vor der Kündigung rechtlichen Rat einholen.
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