Kündigung
Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen und die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen angegeben werden. Eine Kündigungsschutzklage kann innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Im deutschen Arbeitsrecht ist die Kündigung an formale Richtlinien gebunden. Zudem existieren gesetzliche Einschränkungen und Voraussetzungen für die Kündigung bei einem Arbeitsvertrag.
Eine Kündigung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgehen. In beiden Fällen müssen bestimmte Fristen sowie feste Vorgehensweisen eingehalten werden, damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch gesetzlich konform ist.
Definition und Allgemeines
Mit dem Rechtsbegriff der Kündigung von einem Arbeitsvertrag wird eine einseitige Willenserklärung beschrieben. Diese ist empfangsbedürftig und beendet das Arbeitsverhältnis nach dem Willen des Kündigenden. Sie greift unmittelbar nach Ablauf der Kündigungsfrist, die im Arbeitsrecht ausführlich beschrieben wird.
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass das Arbeitsrecht in verschiedenen Gesetzestexten und Verordnungen verankert ist. Das bedeutet auch, dass die Kündigung bei einem Arbeitsvertrag nicht nur auf ein einzelnes Gesetz zurückzuführen ist.
Eine grundlegende Voraussetzung, damit die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht unwirksam wird, ist die Schriftform. Dazu zählt auch, dass der Kündigende, damit ist derjenige gemeint, von dem die Kündigung ausgeht, das Schreiben persönlich unterzeichnet.
Alternativ kann dies durch einen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter erfolgen. Die gesetzliche Grundlage bildet hierbei das Bürgerliche Gesetzbuch oder kurz: BGB. Im § 623 finden Sie die Angaben zur „Schriftform der Kündigung“ und im § 126 allgemein zur „Schriftform“.
Ausnahmen bestätigen die Regel: In der Vergangenheit wurde eine sogenannte mündliche Kündigung in einigen Fällen als wirksam erklärt.
In der Regel müssen die Gründe in der Kündigungserklärung nicht explizit aufgeführt werden. Dennoch spielen sie, wie noch aufzuzeigen sein wird, eine bedeutende Rolle. Ausnahmen bilden die Kündigung während des Mutterschutzes und während der Ausbildung (insbesondere im Zusammenhang mit der Probezeit).
Die Kündigung ist von anderen Formen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses deutlich abzugrenzen, wie zum Beispiel dem Aufhebungsvertrag. Bei diesem wird das Verhältnis einvernehmlich, also von beiden Seiten gleichermaßen, aufgelöst, ohne Berücksichtigung von Fristen.
Schließlich sei festzuhalten, dass die Kündigung bei einem Arbeitsverhältnis selbst verschiedene Ausformungen haben kann.
- Wie bereits erwähnt, ist zwischen der Eigenkündigung (seitens des Arbeitnehmers) und der Fremdkündigung (seitens des Arbeitgebers) zu unterscheiden.
- Es gibt a) die außerordentliche (fristlose) Kündigung und b) die ordentliche (fristgemäße) Kündigung.
Kündigungsschutz und Kündigungsfristen im Arbeitsrecht
Der Kündigungsschutz ist vor allem für denArbeitnehmer von großer Bedeutung, da er diesen vor der sogenannten ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber schützt. Dies passiert auf der Grundlage des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), das 1951 eingeführt wurde, und auf Basis der Tarifverträge.
In Bezug auf den Kündigungsschutz bei dem Arbeitnehmer sind zwei Varianten zu unterscheiden:
- Allgemeiner Kündigungsschutz: Nur bestimmte Kündigungsgründe sind zulässig.
- Besonderer Kündigungsschutz: Diesbezüglich sind bestimmte Personengruppen von einer Kündigung ausgenommen. Sie sind besonders schutzbedürftig. Dazu zählen neben Schwangeren auch Arbeitnehmer in der Elternzeit. Die Kündigung von Schwerbehinderten bedarf der Zustimmung durch das Integrationsamt.
Voraussetzungen für den Kündigungsschutz (siehe § 1 KSchG): Nur Arbeitnehmer, die im selben Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate tätig waren, genießen diesen allgemeinen Schutz. Außerdem sollte der Arbeitsplatz in der Regel nicht in einem Kleinbetrieb (nur zehn oder weniger Vollzeitbeschäftigte) angesiedelt sein.
FAQs
Der letzte Tag der Frist wird so ermittelt, dass er genau dem vorgeschriebenen Enddatum entspricht. Bei einer vierwöchigen Frist ist also entweder der 15. des Monats oder der letzte Tag des Monats der Endtermin. Die Frist endet mit dem Ablauf dieses Tages. Die Frist beginnt am Tag nach dem Tag, an dem die Kündigung dem Gekündigten zugestellt wurde.
mehr dazuEin vollständiger Aufhebungsvertrag sollte sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis regeln. Hierzu gehören klare Angaben zu den Vertragspartnern sowie zum Beendigungszeitpunkt, etwa mit dem Grund „auf Veranlassung des Arbeitgebers“. Weiterhin müssen Regelungen zur eventuellen Freistellung des Arbeitnehmers bis zum Ende der Kündigungsfrist sowie zu ausstehendem Urlaub, dessen Abgeltung und Überstunden getroffen werden. Eine etwaige Vereinbarung zur Abfindungszahlung sollte ebenfalls enthalten sein, ebenso wie eine Erledigungsklausel für alle offenen Ansprüche und eine „Salvatorische Klausel“ für den Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung.
mehr dazuIm Grunde genommen nur dann, wenn: Der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung einen entsprechenden Nachweis vorliegen hatte, die Einstufung des Arbeitnehmers als schwerbehindert offensichtlich war, oder ein Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bereits mehr als drei Wochen zuvor eingeleitet wurde.
mehr dazuVerhaltensbedingte Kündigungsgründe sind auf das Fehlverhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen. Dies kann sich sowohl auf die Arbeitsleistung als auch auf andere Verfehlungen am Arbeitsplatz beziehen, wie etwa Streitigkeiten mit Kollegen.
mehr dazuNeben dem allgemeinen Kündigungsschutz des KSchG gibt es spezielle Kündigungsschutzbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen. Diese Gruppen profitieren von einem verstärkten Kündigungsschutz im Vergleich zum allgemeinen Kündigungsschutz. Zu diesen Gruppen gehören: Schwerbehinderte Personen Schwangere Frauen (MuSchG) Mütter in den ersten 4 Monaten nach der Geburt (MuSchG) Personen in Elternzeit (BEEG) Betriebsratsmitglieder Auszubildende
mehr dazuJa, jedoch ist es erforderlich, dass das Integrationsamt in diesem Fall einbezogen wird (gemäß §§ 85 ff. SGB IX).
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