Kündigung
Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen und die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen angegeben werden. Eine Kündigungsschutzklage kann innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Im deutschen Arbeitsrecht ist die Kündigung an formale Richtlinien gebunden. Zudem existieren gesetzliche Einschränkungen und Voraussetzungen für die Kündigung bei einem Arbeitsvertrag.
Eine Kündigung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgehen. In beiden Fällen müssen bestimmte Fristen sowie feste Vorgehensweisen eingehalten werden, damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch gesetzlich konform ist.
Definition und Allgemeines
Mit dem Rechtsbegriff der Kündigung von einem Arbeitsvertrag wird eine einseitige Willenserklärung beschrieben. Diese ist empfangsbedürftig und beendet das Arbeitsverhältnis nach dem Willen des Kündigenden. Sie greift unmittelbar nach Ablauf der Kündigungsfrist, die im Arbeitsrecht ausführlich beschrieben wird.
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass das Arbeitsrecht in verschiedenen Gesetzestexten und Verordnungen verankert ist. Das bedeutet auch, dass die Kündigung bei einem Arbeitsvertrag nicht nur auf ein einzelnes Gesetz zurückzuführen ist.
Eine grundlegende Voraussetzung, damit die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht unwirksam wird, ist die Schriftform. Dazu zählt auch, dass der Kündigende, damit ist derjenige gemeint, von dem die Kündigung ausgeht, das Schreiben persönlich unterzeichnet.
Alternativ kann dies durch einen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter erfolgen. Die gesetzliche Grundlage bildet hierbei das Bürgerliche Gesetzbuch oder kurz: BGB. Im § 623 finden Sie die Angaben zur „Schriftform der Kündigung“ und im § 126 allgemein zur „Schriftform“.
Ausnahmen bestätigen die Regel: In der Vergangenheit wurde eine sogenannte mündliche Kündigung in einigen Fällen als wirksam erklärt.
In der Regel müssen die Gründe in der Kündigungserklärung nicht explizit aufgeführt werden. Dennoch spielen sie, wie noch aufzuzeigen sein wird, eine bedeutende Rolle. Ausnahmen bilden die Kündigung während des Mutterschutzes und während der Ausbildung (insbesondere im Zusammenhang mit der Probezeit).
Die Kündigung ist von anderen Formen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses deutlich abzugrenzen, wie zum Beispiel dem Aufhebungsvertrag. Bei diesem wird das Verhältnis einvernehmlich, also von beiden Seiten gleichermaßen, aufgelöst, ohne Berücksichtigung von Fristen.
Schließlich sei festzuhalten, dass die Kündigung bei einem Arbeitsverhältnis selbst verschiedene Ausformungen haben kann.
- Wie bereits erwähnt, ist zwischen der Eigenkündigung (seitens des Arbeitnehmers) und der Fremdkündigung (seitens des Arbeitgebers) zu unterscheiden.
- Es gibt a) die außerordentliche (fristlose) Kündigung und b) die ordentliche (fristgemäße) Kündigung.
Kündigungsschutz und Kündigungsfristen im Arbeitsrecht
Der Kündigungsschutz ist vor allem für denArbeitnehmer von großer Bedeutung, da er diesen vor der sogenannten ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber schützt. Dies passiert auf der Grundlage des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), das 1951 eingeführt wurde, und auf Basis der Tarifverträge.
In Bezug auf den Kündigungsschutz bei dem Arbeitnehmer sind zwei Varianten zu unterscheiden:
- Allgemeiner Kündigungsschutz: Nur bestimmte Kündigungsgründe sind zulässig.
- Besonderer Kündigungsschutz: Diesbezüglich sind bestimmte Personengruppen von einer Kündigung ausgenommen. Sie sind besonders schutzbedürftig. Dazu zählen neben Schwangeren auch Arbeitnehmer in der Elternzeit. Die Kündigung von Schwerbehinderten bedarf der Zustimmung durch das Integrationsamt.
Voraussetzungen für den Kündigungsschutz (siehe § 1 KSchG): Nur Arbeitnehmer, die im selben Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate tätig waren, genießen diesen allgemeinen Schutz. Außerdem sollte der Arbeitsplatz in der Regel nicht in einem Kleinbetrieb (nur zehn oder weniger Vollzeitbeschäftigte) angesiedelt sein.
FAQs
Bei einer Änderungskündigung muss die Kündigung für sich betrachtet rechtmäßig sein – also so, als ob das gleichzeitige Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrags nicht vorläge.
mehr dazuBeim Arbeitsgericht trägt in der ersten Instanz jeder seine Anwaltskosten selbst, egal ob man den Prozess verliert oder gewinnt. Von daher ist eine Rechtsschutzversicherung hilfreich, die die Kosten bei einer Arbeitsrechtsstreitigkeit übernimmt. Sofern die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe vorliegen, trägt die Staatskasse entstehende Anwaltskosten.
mehr dazuDer rechtliche Begriff "einvernehmliche Kündigung" ist nicht präzise, da eine Kündigung eines Arbeitsvertrags immer einseitig erfolgt. Das heißt, entweder kündigt der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber. Der Hinweis auf Einvernehmlichkeit bedeutet lediglich, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird, der das Ende des Arbeitsverhältnisses zu einem festgelegten Zeitpunkt regelt. In der Praxis wird auch dann von einer einvernehmlichen Kündigung gesprochen, wenn eine Partei gekündigt hat und ein Abwicklungsvertrag die Modalitäten festhält.
mehr dazuWenn dein Arbeitgeber dich dazu drängt, selbst zu kündigen, bringt das oft Nachteile mit sich: Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter zahlen in der Regel in den ersten drei Monaten nach einer Eigenkündigung keine Leistungen. Möglicherweise möchtest du auch nicht länger in deinem aktuellen Unternehmen oder Betrieb arbeiten. In diesem Fall ist es ratsam, deine Situation zunächst mit der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter zu besprechen, bevor du kündigst. Idealerweise solltest du erst eine neue Arbeitsstelle finden und dann kündigen. Wenn du dich dennoch zur Kündigung entscheidest, solltest du unbedingt eine schriftliche Bestätigung des Erhalts der Kündigung einfordern.
mehr dazuGemäß § 623 muss die Schriftform gemäß § 126 Abs. 1 BGB eingehalten werden. Bei einem Fax befindet sich jedoch lediglich eine kopierte Unterschrift und kein Original. Dies gilt erst recht für eine E-Mail.
mehr dazu§ 17 Abs. 1 KSchG regelt Folgendes: Der Arbeitgeber muss der Agentur für Arbeit eine Anzeige erstatten, bevor er in Betrieben mit in der Regel: mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer, mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 % der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mehr als 25 Arbeitnehmer, mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses, die vom Arbeitgeber veranlasst werden, werden den Entlassungen gleichgestellt. Es ist also sowohl die Anzahl der Entlassungen als auch die Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer relevant.
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