Zeugnis
Ein Arbeitszeugnis ist eine schriftliche Bewertung der Leistungen des Arbeitnehmers während der Beschäftigung. Es sollte wohlwollend, aber auch wahrheitsgemäß sein und bestimmten formalen Anforderungen genügen.
Man unterscheidet zunächst normale Zeugnisse, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt werden, von Zwischenzeugnissen, die bereits während des Arbeitsverhältnisses ausgestellt werden und die daher nur Angaben über den bisherigen Verlauf des Arbeitsverhältnisses enthalten.
Außerdem unterscheidet man einfache Zeugnisse, die lediglich Art und Dauer der Tätigkeit beschreiben, von qualifizierten Zeugnissen, die darüber hinaus auch Leistung und Führung des Arbeitnehmers wiedergeben und bewerten.
Welche Arten von Zeugnissen gibt es?
Man unterscheidet zunächst normale Zeugnisse, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt werden, von Zwischenzeugnissen, die bereits während des Arbeitsverhältnisses ausgestellt werden und die daher nur Angaben über den bisherigen Verlauf des Arbeitsverhältnisses enthalten.
Außerdem unterscheidet man einfache Zeugnisse, die lediglich Art und Dauer der Tätigkeit beschreiben, von qualifizierten Zeugnissen, die darüber hinaus auch Leistung und Führung des Arbeitnehmers wiedergeben und bewerten.
Wer kann die Erteilung eines Zeugnisses verlangen?
Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses haben Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Personen sowie Auszubildende. Für Arbeitnehmer folgt der Zeugnisanspruch seit dem 01.01.2003 einheitlich aus § 109 Gewerbeordnung (GewO). Die früheren Sonderregeln für gewerbliche Angestellte (§ 113 GewO alter Fassung) und für kaufmännische Angestellte (§ 73 HGB alter Fassung) sind weggefallen. § 109 GewO lautet:
"§ 109 Zeugnis(1)Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. (2)Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. (3)Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen."
Für Auszubildende folgt der Zeugnisanspruch aus § 16 BBiG (Berufsbildungsgesetz). Sachliche Unterschiede sind mit den verschiedenen Rechtsgrundlagen für den Zeugnisanspruch nicht verbunden.
Was für eine Art von Zeugnis können Sie verlangen?
Im Allgemeinen können Sie von Ihrem Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Mit einem einfachen Zeugnis müssen Sie sich daher im Allgemeinen nicht begnügen.
Ein einfaches Zeugnis ist aber ausnahmsweise dann ausreichend, wenn Sie nur für ganz kurze Zeit (etwa: einige Tage oder Wochen) beschäftigt waren, so daß Ihr Arbeitgeber keine Möglichkeit hat, Ihre Leistungen zu bewerten.
Wann können Sie ein Zwischenzeugnis verlangen?
Herkömmlich wird in Handbüchern und Kommentaren zum Arbeitsrecht gesagt, dass Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis nicht "einfach so", sondern nur dann verlangen könnten, wenn sie ein "berechtigtes Interesse" an einem solchen Zeugnis hätten. Ein solches Interesse soll etwa dann gegeben sein, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung in Aussicht stellt, wenn sich Änderungen im Aufgabenbereich des Arbeitnehmers ergeben (Versetzung) oder wenn ein neuer Vorgesetzter kommt.
In der aktuellen Rechtsprechung ist aber bereits der Wunsch des Arbeitnehmers nach der Vorbereitung eines beruflichen Wechsels als berechtigtes Interesse nach einem Zwischenzeugnis anerkannt. Daher können Sie sich auf den Standpunkt stellen, dass ein besonderer Grund für Ihre Bitte um ein Zwischenzeugnis nicht nötig ist. Letztlich können Sie daher stets und ohne weiteres ein Zwischenzeugnis verlangen.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Sie ein Zwischenzeugnis verlangen können, ist nicht zu verwechseln mit der anderen Frage, wann Sie bei Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses ein (End-)Zeugnis verlangen können:
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung bereits gekündigt ist und die Kündigungsfrist noch läuft, benötigen Sie möglicherweise schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein Zeugnis, um sich frühzeitig bewerben zu können. In einer solchen Situation können Sie verlangen, dass Ihnen bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein (End-)Zeugnis ausgestellt wird, das Ihr Arbeitgeber allerdings als "vorläufiges Zeugnis" bezeichnen darf.
Welche Angaben muss ein Zeugnis enthalten?
Ein qualifiziertes Zeugnis, zu dessen Erteilung der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers verpflichtet ist, muss als notwendige Angaben enthalten
- die vollständige Bezeichnung des Arbeitgebers (Name der Firma, Anschrift der Firma),
- das Datum des Zeugnisses,
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort des Arbeitnehmers,
- die Dauer des Arbeitsverhältnisses,
- eine genaue Beschreibung der Tätigkeit des Arbeitnehmers,
- eine Bewertung der Leistungen und der Führung des Arbeitnehmers.
Die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nur auf Wunsch des Arbeitnehmers in das Zeugnis aufzunehmen.
Dürfen Ausfallzeiten wie z.B. eine Elternzeit im Zeugnis erwähnt werden?
Im Allgemeinen dürfen Ausfallzeiten im Zeugnis nicht erwähnt werden, weil sie mit den Arbeitsaufgaben und den Leistungen des Arbeitnehmers nichts zu tun haben. Das gilt insbesondere für längere Krankheiten und für Zeiten, in denen ein Betriebsratsmitglied aufgrund seines Engagements im Betriebsrat von der Arbeit freigestellt war.
Anders ist es aber nach der Rechtsprechung, wenn die Ausfallzeit zu einer wesentlichen Unterbrechung der Beschäftigung geführt hat. Und "wesentlich" ist eine Unterbrechung, wenn sie nach Lage und Dauer so erheblich ist, dass ihre Nichterwähnung einen falschen Eindruck über die beurteilte Arbeitsleistung entstehen lassen würde.
Daher sind Arbeitgeber berechtigt, z.B. eine fast dreijährige Elternzeit, die ein Arbeitnehmer im Rahmen eines insgesamt nur gut fünfjährigen Arbeitsverhältnisses genommen hat, im Zeugnis zu erwähnen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2005, 9 AZR 261/04). Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln darf sogar eine einjährige Elterneit, die am Ende eines sechseinhalb Jahre dauernden Arbeitsverhältnisses genommen wurde, im Zeugnis genannt werden (LAG Köln, Urteil vom 04.05.2012, 4 Sa 114/12 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 13/164 Zeugnis darf Elternzeit erwähnen).
Muss ein Zeugnis eine Wunschformel enthalten?
Ob ein Zeugnis eine Wunschformel bzw. Schlussfloskel enthalten muss, war in der juristischen Diskussion längere Zeit umstritten. Eine solche Schlussformulierung könnte z.B. lauten:
"Wir bedauern das Ausscheiden von Frau X, danken ihr für ihre Leistungen und wünschen ihr für den weiteren Werdegang alles Gute."
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Frage mit Urteil vom 20.02.2001 (Aktenzeichen: 9 AZR 44/00) dahingehend entschieden, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Das BAG ist der Ansicht, das Fehlen einer solchen Schlussformel bringe keine - auch keine versteckte - negative Bewertung zum Ausdruck. Sie betreffe weder Führung noch Leistung des Arbeitnehmers und gehöre daher nicht zu dem gesetzlich bestimmten Mindestinhalt eines Zeugnisses.
Mit dieser Entscheidung haben sich viele Arbeits- und Landesarbeitsgerichte nicht abgefunden und immer wieder anders geurteilt, so dass das BAG Ende 2012 erneut zu dieser Streitfrage Stellung nehmen musste. Dabei hat es seine alte Position aus dem Jahre 2001 bekräftigt (BAG, Urteil vom 11.12.2012, 9 AZR 227/11 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 12/380 Kein Anspruch auf Zeugnis mit Dankesformel).
ACHTUNG: Die abschließende Wunschformel ist heutzutage absolut üblich. Auch wenn nach der Rechtsprechung des BAG kein Anspruch darauf besteht, lässt ihr Fehlen (entgegen der Ansicht des BAG) sehr wohl auf eine negative Bewertung des Arbeitgebers schließen. Auch wenn Sie daher keinen Rechtsanspruch auf eine solche Floskel haben, sollten Sie trotzdem darauf achten, daß sie in Ihrem Zeugnis enthalten ist.
Wie muss der Arbeitgeber Ihre Leistungen bewerten?
Der Arbeitgeber ist bei der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses rechtlich dazu verpflichtet, Ihre Leistungen zugleich wahrheitsgemäß als auch wohlwollend zu beschreiben bzw. zu bewerten.
Als Arbeitnehmer hat man daher keinen Anspruch darauf, dass schwache Leistungen als gut bewertet werden, denn das würde gegen die Wahrheitspflicht des Arbeitgebers bei der Zeugniserteilung verstoßen. Im Extremfall (d.h. bei gravierenden Verstößen gegen die Pflicht zur Erteilung eines wahrheitsgemäßen Zeugnisses) kann es einem Arbeitgeber sogar passieren, kann er einem neuen Arbeitgeber zum Schadenersatz verpflichtet ist, weil dieser sich auf die falschen (zu positiven) Angaben des Zeugnisses verlassen hat und ihm dadurch ein Schaden entstanden ist.
Umgekehrt gilt natürlich auch, dass der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Zeugniserteilung nicht erfüllt hat, wenn er gute oder sehr gute Leistungen als mittelmäßig oder gar als schlecht bewertet.
Welche Formulierungen entsprechend welchen Zeugnisnoten?
Hauptsächlicher Streitpunkt beim Thema Arbeitszeugnis ist meist die Beurteilung der Leistungen und der Führung des Arbeitnehmers. Hier hat sich eine Art Zeugnissprache herausgebildet, mit der die Bewertung der Leistungen des Arbeitnehmers zum Ausdruck gebracht werden. Dabei bedeutet "Herr X erledigte die ihm übertragenen Aufgaben..."
- "stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" = sehr gut
- "zu unserer vollsten Zufriedenheit" = gut
- "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" = gut
- "stets zu unserer Zufriedenheit" = befriedigend
- "zu unserer vollen Zufriedenheit" = befriedigend
- "zu unserer Zufriedenheit" = ausreichend
- "im großen und ganzen zu unserer Zufriedenheit" = mangelhaft"
Die Note "mangelhaft" wird zum Beispiel auch in der Weise ausgedrückt, dass man dem Arbeitnehmer bescheinigt, er habe sich "bemüht", den Anforderungen gerecht zu werden. Auch andere Formulierungen wie "zeigte für seine Arbeit Verständnis" oder "war an den ihm übertragenen Aufgaben stets interessiert" bringen eine (extrem) negative Bewertung zum Ausdruck.
Welche Formulierungen brauchen Sie nicht zu akzeptieren?
Eine negative Beurteilung brauchen Sie sich nicht gefallen zu lassen, wenn sie nicht den Tatsachen entspricht.
Gehässige Formulierungen ("war zuweilen pünktlich") oder Beleidigungen ("hiermit bescheinigen wir Herrn X die Beherrschung der Grundrechenarten") sind auch bei schwachen Leistungen rechtlich nicht zulässig.
Worauf sollten Sie besonders achten?
Abgesehen von der Beschreibung Ihres Tätigkeitsgebiets, der korrekten Bewertung Ihrer Leistungen sowie der Schlußfloskel sollten Sie darauf achten, dass zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Datum des Zeugnisses kein allzu großer zeitlicher Abstand liegt. Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber zum Beispiel über ein halbes Jahr mit der Erteilung des Zeugnisses hingehalten werden, sollten Sie darauf bestehen, dass das Zeugnis auf das Datum der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses zurückdatiert wird. Denn ansonsten entsteht der negative Eindruck, dass Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber über den Inhalt Ihres Zeugnisses gestritten haben oder dass Sie sich aus anderen Gründen nicht im Frieden getrennt haben.
Auf eine solche Rückdatierung haben Sie nach der Rechtsprechung einen Anspruch, wenn der Arbeitgeber mit der Zeugniserteilung in Verzug war. Dann können Sie verlangen, dass das Zeugnis unter dem Datum der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird.
Weiterhin macht auch ein geknicktes Zeugnis einen schlechten Eindruck. Obwohl Sie Ihren Arbeitgeber, wenn er Ihnen das Zeugnis mit der Post übersendet, rechtlich nicht daran hindern können, es aus Kostengründen in ein kleines Couvert zu stecken und damit zu knicken, sollten Sie natürlich darauf achten, dass dies unterbleibt. Am besten holt man sich sein Zeugnis daher persönlich ab.
Was können Sie tun, wenn Ihnen ein Zeugnis verweigert wird?
Wenn der Arbeitgeber Ihnen trotz eines entsprechenden Verlangens kein Zeugnis ausstellt, verstößt er gegen seine Rechtspflichten. Notfalls können Sie ihn daher vor dem Arbeitsgericht auf Erteilung eines Zeugnisses verklagen.
Dabei müssen Sie beantragen, den Arbeitgeber zu verurteilen, Ihnen ein wohlwollendes, auf Leistung und Führung bezogenes Zeugnis zu erteilen. Zur Begründung müssen Sie, wenn Sie ein Endzeugnis haben möchten, nur darlegen, in welcher Zeit Sie beschäftigt waren, welche Aufgaben Sie hatten und dass Ihr ehemaliger Arbeitgeber Ihnen bislang kein Zeugnis erteilt hat.
Verweigert der Arbeitgeber Ihnen dagegen ein Zwischenzeugnis, müssen Sie die Erteilung eines wohlwollenden, auf Leistung und Führung bezogenen Zwischenzeugnisses beantragen. Zur Begründung müssen Sie dann ausführen, dass Sie ein solches Zeugnis zum Zwecke der Bewerbung von Ihrem Arbeitgeber verlangt, aber bisher nicht erhalten haben.
Was können Sie tun, wenn Ihr Zeugnis unrichtig ist?
Wenn Sie zwar ein Zeugnis erhalten haben, dieses aber unrichtig ist, weil zum Beispiel Ihre in Wahrheit guten oder sehr guten Leistungen nur als mittelmäßig oder sogar als schlecht dargestellt werden, können Sie den Arbeitgeber ebenfalls vor dem Arbeitsgericht verklagen.
Dabei müssen Sie im Klageantrag möglichst genau angeben, welche Formulierungen Sie in Ihrem Zeugnis haben möchten.
Grundsätzlich gilt in einem solchen Prozess zwar die Regel, dass der Arbeitgeber die inhaltliche Richtigkeit des Zeugnisses darlegen und beweisen muss. Das liegt daran, dass der Zeugnisanspruch in der Regel an sich unstreitig ist und der Arbeitgeber daher unter Verweis auf das bereits erteilte Zeugnis lediglich einwendet, er habe den Anspruch bereits erfüllt ("Erfüllungseinwand"). Die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, dass ein dem Grunde nach bestehender Anspruch durch Erfüllung erloschen ist, muss aber der Schuldner, hier also der Arbeitgeber, darlegen und beweisen.
Die Arbeitsgerichte verteilen die Darlegungslast aber abweichend von diesen Grundsätzen etwas "salomonisch" in der Weise, dass der Arbeitgeber nur dann die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Leistungen des Arbeitnehmers trägt, wenn er diese Leistungen als unterdurchschnittlich bewertet hat. Demgegenüber soll der Arbeitnehmer die tatsächlichen Voraussetzungen einer überdurchschnittlichen Bewertung seiner Leistungen darlegen und beweisen müssen.
Diese Rechtsprechung läuft darauf hinaus, dass Ihr Arbeitgeber "auf der sicheren Seite" ist, wenn er Ihnen ein Zeugnis mit der Note "befriedigend" ausstellt, da in diesem Falle Sie beweispflichtig sind: Nicht etwa muss Ihr Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass seine durchschnittliche Bewertung richtig ist, sondern vielmehr müssen Sie das Gericht davon überzeugen, dass Sie Leistungen erbracht haben, die die Note "gut" oder "sehr gut" rechtfertigen.
Welche Fristen sollten Sie beachten?
Schließlich müssen Sie daran denken, dass für Ihr Arbeitsverhältnis möglicherweise Ausschlussfristen gelten. Dann verfällt Ihr Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, d.h. er geht endgültig unter, wenn er nicht innerhalb der Ausschlussfrist, d.h. innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit geltend gemacht wird.
Durch Ausschlussfristen können Sie daher Ihren Zeugnisanspruch für immer verlieren. Wie Sie sich gegen diese Gefahr absichern können, können Sie unter dem Stichwort "Ausschlussfristen" nachlesen.
Außerdem sollte man bedenken, dass Arbeitsgerichte über Zeugnisberichtigungsklagen wenig erfreut sind und daher eine ziemlich extreme Anwendung des Grundsatzes der Verwirkung praktizieren: Angeblich soll der Anspruch auf Zeugnisberichtigung bereits wenige (etwa vier bis fünf) Monate nach Zeugniserteilung verwirkt sein. Spätestens sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. nach Erteilung eines Zeugnisses müssen Sie mit erheblichen Problemen rechnen, wenn Sie Klage auf Zeugniserteilung bzw. Zeugnisberichtigung erheben, d.h. die meisten Arbeitsgerichte würden eine solche Klage wegen angeblicher Verwirkung des Zeugnisanspruchs abweisen.
Ist das Zeugnis einmal erteilt, sollte man daher als Arbeitnehmer sehr rasch prüfen lassen, ob das Zeugnis in Ordnung ist oder berichtigt werden muss.
FAQs
"Viele Arbeitnehmer wünschen sich den Schlusssatz ""Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für die private und berufliche Zukunft alles Gute"". Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Der Arbeitgeber ist nach geltender Gesetzeslage nur verpflichtet, die Art und Dauer der Tätigkeit des Arbeitnehmers darzustellen bzw. zu beurteilen. Widerspricht die vom Arbeitgeber gewählte Formulierung hingegen dem restlichen Zeugnis oder verfälscht sie das Gesamtbild, kann der Arbeitnehmer ein Zeugnis ohne Schlussformel fordern. Die Bedauerns- und Dankesformel kann nicht verlangt und auch nicht gerichtlich durchgesetzt werden."
mehr dazu"Ja, der Anspruch ist in den §§ 630 BGB, 109 GewO gesetzlich normiert. Der Arbeitnehmer kann insbesondere ein sog. qualifiziertes Zeugnis verlangen, das sich auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses ist hierbei nicht maßgeblich, auch bei sehr kurzer Beschäftigungszeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis. Fordert der Arbeitnehmer hingegen nur ein sog. einfaches Zeugnis über Art und Dauer der Tätigkeit ohne Leistungs- und Verhaltensbeschreibung und stellt der Arbeitgeber dieses aus, ist der Anspruch erloschen. Der Arbeitnehmer kann dann nicht mehr nachfordern. Ein Zwischenzeugnis kann jederzeit bei berechtigtem Interesse des Arbeitnehmers (z. B. Abteilungs- oder Führungskraftwechsel, Bewerbungsabsicht) verlangt werden. Die Pflicht zur Zeugniserteilung erstreckt sich dabei gemäß § 630 BGB nur auf sogenannte dauernde Dienstverhältnisse. Freie Mitarbeiter und andere Selbständige haben daher in der Regel keinen Zeugnisanspruch, auch, weil sie nicht weisungsgebunden tätig sind."
mehr dazu"Das Zeugnis muss mit einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts „gehörig“ ausgestellt werden. Das bedeutet nichts anderes, als dass es dem üblichen Auftreten des Arbeitgebers im Geschäftsverkehr entsprechen muss. In der Regel ist die Erteilung auf Geschäftspapier damit verpflichtend. Die Unterschrift muss mindestens von einem ranghöheren Vorgesetzten erfolgen. Die Stellung des Unterzeichners im Unternehmen muss eindeutig erkennbar sein (z. B. durch den Zusatz „Prokurist“ oder „Leiter Marketing“). Ein Namenskürzel reicht nicht aus. Das Ausstellungsdatum ist verpflichtender Bestandteil des Arbeitszeugnisses. Es besteht zwar kein Anspruch darauf, dass das Zeugnis exakt auf das Beendigungsdatum datiert ist. Hat der Arbeitnehmer jedoch früh genug ein Arbeitszeugnis verlangt, kann er auf eine zeitlich nahe am Beendigungsdatum liegende Datierung bestehen. Im Falle einer nachträglichen Änderung ist das Zeugnis auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum zu datieren. Ein zu großer zeitlicher Abstand zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeugnisdatum deutet auf Streitigkeiten hin, die die Glaubwürdigkeit des Zeugnisses verringern könnten."
mehr dazu"Zunächst sollte der Arbeitgeber angeschrieben und unter genauer Auflistung der kritisierten Passagen unter Fristsetzung dazu aufgefordert werden, ein ordnungsgemäßes Zeugnis auszustellen. Erteilt der Arbeitgeber dennoch kein oder nur ein (zu) schlechtes Zeugnis, sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Ist eine außergerichtliche Lösung nicht möglich, kann der berechtigte Zeugnisanspruch gerichtlich durchgesetzt werden. Hierbei ist unbedingt darauf zu achten, dass der Antrag genau formuliert wird und nur das rechtlich auch (maximal) Mögliche gefordert wird. Der Zeugnisanspruch verjährt zwar in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Das Bundesarbeitsgericht nimmt jedoch im Normalfall eine Verwirkung des Anspruchs schon nach 6 – 10 Monaten an. Ist der Anspruch verwirkt, kann er nicht mehr durchgesetzt werden. Maßgeblich sind hier die Umstände des Einzelfalles, grundsätzlich tritt die Verwirkung jedoch ein, wenn der Arbeitgeber aufgrund des Zeitablaufs seit der Beendigung und der sonstigen Umstände nicht mehr damit rechnen muss, dass der Anspruch noch geltend gemacht wird. Hier ist also Eile geboten."
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